Zum besseren Verständnis der Pensionsfonds haben wir die wichtigsten Produktmerkmale zusammengestellt und einfach erklärt.
Ansparphase
Die Ansparphase ist der Zeitraum, in dem Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung angespart werden. Durch den Leistungsfall endet die Ansparphase und geht meist in eine Rentenphase über. In der Rentenphase wird das in der Ansparphase angesammelte Kapital verrentet und an den Versorgungsberechtigten in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt.
Arbeitgeberwechsel
Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Versorgungsanwärter Vertragspartner des Pensionsfonds. Der Arbeitgeber erklärt bereits im Zusammenhang mit der Erteilung der Versorgungszusage sein Einverständnis hierzu. Dem Versorgungsanwärter stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie er weiter vorgeht:
1. Er kann die Versorgung mit eigenen Mitteln fortsetzen.
2. Alternativ dazu kann er den Vertrag gemäß den Produktbedingungen für den fondsgebundenen Rentenvertrag als Beitragszusage mit Mindestleistung ruhen lassen.
3. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Deckungskapital seiner bisherigen Versorgung auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, vorausgesetzt der neue Arbeitgeber ist bereit, eine entsprechende Zusage zu erteilen.
Beiträge
Der Deutscher Pensionsfondsinvest wird gegen variable Beitragszahlung angeboten. Zu Vertragsbeginn wird eine jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Beitragszahlung vereinbart, die nach Wunsch jederzeit variiert werden kann. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn eines jeden Beitragszahlungsabschnitts zu entrichten.
Entgeltumwandlung
Bei der Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt.
Insolvenzsicherung
Pensionsfondszusagen sind grundsätzlich insolvenzsicherungspflichtig. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) mit Sitz in Köln. Alle Arbeitgeber, die sicherungspflichtige Versorgungszusagen erteilt haben, sind Pflichtmitglieder des PSVaG. Im Falle einer Insolvenz eines der Mitglieder gewährleistet der PSVaG, dass laufende Renten weitergezahlt und unverfallbare Anwartschaften später im Leistungsfall bedient werden.
Mindesteintrittsalter / Höchsteintrittsalter
Das Mindesteintrittsalter für den Versorgungsanwärter ist auf 15 Jahre festgelegt.
Höchsteintrittsalter: Das maximale Alter, das ein Versorgungsanwärter bei Vertragsbeginn erreicht haben darf, ist sein 64. Geburtstag.
Rentengarantiezeit
Beim Deutscher Pensionsfondsinvest ist eine Rentengarantiezeit bis zum 85. Lebensjahr möglich. Eine über das 85. Lebensjahr hinausgehende Rentengarantiezeit ist nicht möglich. Wird eine Rentengarantiezeit vereinbart, so beträgt diese mindestens fünf Jahre.
Tariföffnungsklausel
Nach § 1a BetrAVG hat der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist begrenzt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West). Bei tariflichen Entgeltbestandteilen trifft dies nur insoweit zu, als dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.
Transparenz
Im Rahmen der Entgeldumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG erhält der Versorgungsanwärter jährlich eine Information über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, gegebenenfalls die staatlichen Zulagen, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten Erträge sowie den aktuellen Stand des Vertragsguthabens, die Anzahl der gutgeschriebenen Fondsanteile und den Wert der jeweiligen Fondsanteile. Bei der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen nach § 3 Nr. 66 EStG handelt es sich in der Regel um Leistungszusagen. Die Informationspflichten des Pensionsfonds sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
Versorgungsberechtigte Hinterbliebene
Versorgungsberechtigte Hinterbliebene können der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder (im Sinne des § 32 EStG) des Versorgungsberechtigten sein. Allerdings werden an den Begriff "Lebenspartner" bestimmte Anforderungen gestellt, z. B. gemeinsamer Haushalt oder Unterhaltspflicht. Die Benennung erfolgt mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift.
Vertragsbeginn
Vertragsbeginn muss stets ein Monatserster sein. Der frühestmögliche Beginn ist der auf die Antragsannahme folgende Monatserste.